Allgemeine Geschäftsbedingungen der MKN architektur und aufzugsmanagement gmbh für die Projektierung und Planung von Aufzugsanlagen, Architekten- und Ingenieurleistungen sowie das Verwaltungsmanagement von Aufzugsanlagen
A. Allgemeines
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der MKN architektur und aufzugsmanagement gmbh (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten für sämtliche Verträge des Auftragnehmers. Sofern der Vertragspartner Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer dann nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Erfüllung des Auftrags vorbehaltlos durchführt.
II. Angebote des Auftragnehmers
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nicht ausnahmsweise ausdrücklich ein Rechtsbindungswille ergibt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
2. Preisangaben des Auftragnehmers verstehen sich als Nettopreise in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Gegen den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die in Rede stehenden Gegenansprüche unbestritten oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt sind.
III. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner selbst, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein Fall der Haftung nach Satz 1 oder Satz 2 gegeben ist.
2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, soweit diese Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich Sonderregeln vorsehen. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für höhere Gewalt, Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziff. IV. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IV. Höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Verzug
1. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von dem Auftragnehmer nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialmangel, Brandschäden, Krieg, Ausnahmezustände oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien den Auftragnehmer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, gilt in diesen Fällen zudem, dass Schadensersatz gegenüber dem Auftragnehmer in diesen Fällen ausgeschlossen ist. Die gesetzlichen Rechte eines Auftraggebers, der Verbraucher ist, bleiben hingegen unberührt.
2. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer sind, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10% begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Die Haftung des Auftragnehmers wegen Verzögerung der Leistung wird außerhalb der Fälle des Satzes 1 für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 5% des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Leistung sind - auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
3. Die Beschränkungen der Ziff. 2. gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Urheberrechte
Etwaige Urheberrechte oder sonstige geistige Schutzrechte, die im Zuge der Abwicklung eines Auftrages durch den Auftragnehmer entstehen, verbleiben beim Auftragnehmer.
VI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Datenschutz
1. Wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 310 BGB ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus einem Vertrag mit dem Auftragnehmer ergebenden Verbindlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten Braunschweig. Bei Verbrauchern gelten insoweit die gesetzlichen Regeln.
2. Bei sämtlichen Verträgen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verwei-sungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten des Auftraggebers ausschließlich für eigene Zwecke zu verarbeiten, soweit die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.
B. Besondere Bedingungen für die Projektierung und Planung von Aufzugsanlagen, Architekten- und Ingenieurleistungen
Ergänzend zu A. gelten für die Projektierung und Planung von Aufzugsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Architekten- und Ingenieurleistungen sowie für sonstige Architekten- und Ingenieurleistungen folgende Bestimmungen:
I. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber darf Weisungen an die übrigen am Bau Beteiligten nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer erteilen, soweit dessen Aufgabenbereiche betroffen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderliche Einsicht in sämtliche Vertragsleistungen und deren Honorierung betreffende Unterlagen zu gewähren. Der Auftraggeber wählt, ggf. nach den Vorschlägen des Auftragnehmers, die mit der Umsetzung des Projekts zu beauftragenden Unternehmer aus und vergibt diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
II. Abnahme, Teilabnahme
Soweit abnahmefähige Leistungen erbracht worden sind, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Abnahme, sobald diese vertragsgemäß erbracht sind. Der Auftragnehmer kann auch Teilabnahmen nach vertragsgemäßer Erbringung der jeweiligen Projektstufen verlangen. Insbesondere bei einer Vollbeauftragung des Auftragnehmers mit sämtlichen Leistungsphasen nach der HOAI hat der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers aus den Leistungsphasen 1 - 8 nach vertragsgerechter Erbringung abzunehmen. Die Abnahme soll möglichst schriftlich erfolgen.
III. Vergütung
1. Die Vergütung einschließlich Nebenkosten wird einzelvertraglich vereinbart oder nach den anrechenbaren Kosten entsprechend der Kostenberechnung nach der HOAI in ihrer bei Vertragsschluss geltenden Fassung bestimmt.
2. Der Auftraggeber ist auf Anforderung des Auftragnehmers zu Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Stand der erbrachten Leistungen oder dem gesondert aufgestellten Zahlungsplan verpflichtet. Abschlagszahlungen werden fällig mit Zugang der Abschlagsrechnung. Ggf. hat der Auftragnehmer nach Abnahme der Leistungsphasen 1 - 8 Anspruch auf eine entsprechende Teilschlusszahlung.
3. Die Vergütung für alle Leistungen wird fällig, wenn der Auftragnehmer die Leistungen vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung bzw. Honorarteilschlussrechnung für diese Leistungen vorgelegt hat. Für die Prüfung der Schlussrechnungen durch den Auftraggeber gilt eine Frist von 14 Tagen als vereinbart.
IV. Verjährung
1. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens mit Ablauf von 5 Jahren, sofern gesetzlich keine kürzeren Fristen gelten und individualvertraglich keine andere Frist vereinbart wird.
Verjähren die Ansprüche des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.
2. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Abnahme der letzten von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung. Bei Beauftragung einer Vollarchitektur beginnt die Verjährung spätestens mit Abnahme der in Leistungsphase 8 zu erbringenden Leistungen. Für Leistungen, die danach erfolgen, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung.
C. Besondere Bedingungen für das Verwaltungsmanagement von Aufzugsanlagen
Ergänzend zu A. gelten für das Verwaltungsmanagement von Aufzugsanlagen durch den Auftragnehmer und damit zusammenhängende weitere Leistungen die folgenden Bestimmungen:
I. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Vertragsbeginn alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Unterlagen über die Anlage zur Verfügung zu stellen. Auftretende Mängel der Anlage hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber wählt, ggf. nach den Vorschlägen des Auftragnehmers, die Unternehmer für die notwendigen Instandsetzungs- und Wartungsleistungen an der Anlage aus und vergibt diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
II. Vergütung
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt zahlbar, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Für Sondertätigkeiten, die über die vertraglich vereinbarten Leistungen hinausgehen, erhält der Auftragnehmer eine gesonderte Vergütung, die nach dem Zeit- und Materialaufwand des Auftragnehmers und den hierfür jeweils geltenden Preisen abgerechnet wird, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist. Sind die Leistungen an Samstagen und/oder Sonn- und/oder Feiertagen zu erbringen, können hierfür Zuschläge von bis zu 50% auf die Grundvergütung berechnet werden.
III. Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer - gleich aus welchem Rechtsgrund - verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat. Für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
